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   VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19   

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VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19 (https://dejure.org/2019,4063)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 19.02.2019 - 8 A 57/19 (https://dejure.org/2019,4063)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 8 A 57/19 (https://dejure.org/2019,4063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs 1 BetrPrämDurchfV; Art 80 Abs 3 EGV 1122/2009; Art 2 EGV 73/2009; Art 34 EGV 73/2009; Art 35 EGV 73/2009;... Art 19a Abs 1 EUV 640/2014; § 7 Abs 1 InVeKoSV; § 14 Abs 1 MOG; § 10 MOG; § 11 MOG; § 6 MOG
    Beweislast; Günstigkeitsprinzip; Sanktion; Vertrauensschutz; Verwaltungskosten; Zinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Lüneburg, 18.01.2018 - 1 A 131/15

    Betriebsprämie; Günstigkeitsprinzip; Rückforderung; Rücknahme - Beihilfebescheide

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide zur Bewilligung der Betriebsprämie und daraus resultierender Modulationsansprüche ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 24. Juni 2005 (BGBl I, S. 1847) in der Fassung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 1928) in der durch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 65) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 426/2013 vom 8. Mai 2013 (ABl. Nr. L 127 S. 17) modifizierten Fassung (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 12 zu Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).

    a) Rechtsgrundlage des Anspruchs auf Bewilligung der Betriebsprämie für das Jahr 2014 ist Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 30 S. 16) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 -, die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 S. 1) - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 -, die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 316 S. 65 - im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 -), jeweils in der für das Jahr 2014 maßgeblichen Fassung (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 25 für Betriebsprämienansprüche in den Jahren 2009 bis 2013) sowie die Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit bestimmten Übergangsvorschriften betreffend die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die finanziellen Ressourcen und ihre Verteilung im Jahr 2014 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates und der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich ihrer Anwendung im Jahr 2014 (ABl. Nr. L 347, S. 865, berichtigt am 1.3.2014 durch: ABl. L 061, S. 11 - im Folgenden: Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 -).

    Die Umsetzung dieser Vorschriften auf nationaler Ebene ist durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763 - BetrPrämDurchfG -) sowie durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204 - BetrPrämDurchfV -) erfolgt und weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), jeweils in der für das Jahr 2014 maßgeblichen Fassung (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 37).

    Maßgeblich ist danach, dass der Betriebsinhaber die angemeldeten Flächen genau an diesem Stichtag (15. Mai des jeweiligen Antragsjahres) tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 40; vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der vorhergehenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008: Nds. OVG, Urt. v. 20.5.2014 - 10 LB 94/13 -, juris Rn. 39).

    In Fällen der Bewilligung einer Vergünstigung im Sinne des § 6 MOG - wie hier - trägt gemäß § 11 MOG, soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt (Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist nach § 11 MOG von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

    Auch insoweit richtet sich der Vertrauensschutz wiederum nach dem insoweit abschließenden Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (vgl. auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 11.4.2018 - RN 5 K 18.525 -, Rn. 54; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 57).

  • OVG Niedersachsen, 31.03.2016 - 10 LB 68/14

    Betriebsprämie; Betriebsprämienregelung; CC; CC-Verstoß; Fahrlässigkeit;

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    20 1. Da das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide der in Durchführung des Unionsrechts gewährten Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen, richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 32, Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12 -, juris Rn. 36).

    Danach ist die Rücknahme zwingend, soweit die Bewilligung rechtswidrig ist oder nachträglich rechtswidrig geworden ist und ihrer Rücknahme kein nach Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51 f.) entgegensteht (Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70; VG Lüneburg, Urt. v. 17.1.2018 - 1 A 6/16 -, juris Rn. 20).

    Da ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht vorliegt, richten sich die Folgen der Beantragung der nichtbeihilfefähigen Fläche des Schlages 134 aufgrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1) - Günstigkeitsprinzip bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen aufgrund von Unregelmäßigkeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 103) - hinsichtlich der Kürzung der Beihilfeansprüche des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach der zum 1. Januar 2015 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, sondern nach Art. 19a Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. Nr. L 181 S. 48) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. Nr. L 225 S. 41).

    In Anwendung des Art. 80 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung (und damit nach deutschem Recht zur Rücknahme, vgl. Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 110, und Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 52, letzteres zum inhaltsgleichen Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) zu Unrecht gezahlter Beträge nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

    Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regelt unionsrechtlich den gegebenenfalls einer Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutz abschließend (Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 110).

    Ist eine Zahlungsfrist gesetzt, werden die Zinsen für den Zeitraum zwischen dieser Frist und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet (Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 116).

  • BVerwG, 01.10.2014 - 3 C 31.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämie; Rücknahme; Widerruf; Rückforderung;

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Bescheide zur Bewilligung der Betriebsprämie und daraus resultierender Modulationsansprüche ist § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) vom 24. Juni 2005 (BGBl I, S. 1847) in der Fassung des Gesetzes zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I, S. 1928) in der durch Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vom 30. November 2009 (ABl. Nr. L 316 S. 65) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 426/2013 vom 8. Mai 2013 (ABl. Nr. L 127 S. 17) modifizierten Fassung (VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 12 zu Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004).

    Die Betriebsprämie unterfällt als flächenbezogene Beihilfe und Direktzahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 23; VG Lüneburg, Urt. v. 17.1.2018 - 1 A 6/16 -, juris Rn. 19).

    Der zu erstattende Betrag ist durch Bescheid festzusetzen, § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MOG, § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 13).

    Da ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht vorliegt, richten sich die Folgen der Beantragung der nichtbeihilfefähigen Fläche des Schlages 134 aufgrund des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EG, EURATOM) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 312 S. 1) - Günstigkeitsprinzip bei der Anwendung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen aufgrund von Unregelmäßigkeiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 103) - hinsichtlich der Kürzung der Beihilfeansprüche des Klägers entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nach der zum 1. Januar 2015 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, sondern nach Art. 19a Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. Nr. L 181 S. 48) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1393 der Kommission vom 4. Mai 2016 (ABl. Nr. L 225 S. 41).

    Der Irrtum muss im Verantwortungsbereich der Behörde liegen (BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16, und Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60).

    Wegen entgegenstehender, vorrangiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen in Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann sich der Kläger gegenüber der Teilrücknahme des in Höhe des gekürzten Betrages rechtswidrigen Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51, und Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 54 ebenfalls zu Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

  • OVG Niedersachsen, 19.11.2013 - 10 LB 57/12

    Rücknahme des Bewilligungsbescheides für eine Betriebsprämie und deren

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    20 1. Da das Unionsrecht keine Rechtsvorschriften enthält, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Beihilfeempfänger regeln, Bewilligungsbescheide der in Durchführung des Unionsrechts gewährten Prämien und Beihilfen zurückzunehmen oder zu widerrufen, richtet sich die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und deren Folgen nach nationalem Recht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 32, Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12 -, juris Rn. 36).

    Der Irrtum muss im Verantwortungsbereich der Behörde liegen (BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16, und Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60).

    Unabhängig davon war dem Kläger (zum Zeitpunkt der Bewilligung) auch bekannt (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60, und Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 52), dass er zur landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche des Schlages 134 nicht berechtigt war und er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass es bei der Bewilligung der Betriebsprämie für diese Fläche verbleibt.

    Wegen entgegenstehender, vorrangiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen in Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann sich der Kläger gegenüber der Teilrücknahme des in Höhe des gekürzten Betrages rechtswidrigen Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51, und Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 54 ebenfalls zu Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

    Rechtsgrundlage für die Rückforderung zu Unrecht bewilligter Beihilfen ist § 10 Abs. 1 und 3 MOG in Verbindung mit § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 64) und Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (zur Weitergeltung dieser Vorschrift nach der Aufhebung der Verordnung vgl. die obigen Ausführungen).

  • OVG Niedersachsen, 20.08.2013 - 10 LC 113/11

    Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln als sog. CC-Verstoß;

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    Die Betriebsprämie unterfällt als flächenbezogene Beihilfe und Direktzahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 23; VG Lüneburg, Urt. v. 17.1.2018 - 1 A 6/16 -, juris Rn. 19).

    Danach ist die Rücknahme zwingend, soweit die Bewilligung rechtswidrig ist oder nachträglich rechtswidrig geworden ist und ihrer Rücknahme kein nach Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51 f.) entgegensteht (Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70; VG Lüneburg, Urt. v. 17.1.2018 - 1 A 6/16 -, juris Rn. 20).

    In Anwendung des Art. 80 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung (und damit nach deutschem Recht zur Rücknahme, vgl. Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 110, und Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 52, letzteres zum inhaltsgleichen Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) zu Unrecht gezahlter Beträge nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beruht, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

    Unabhängig davon war dem Kläger (zum Zeitpunkt der Bewilligung) auch bekannt (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60, und Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 52), dass er zur landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche des Schlages 134 nicht berechtigt war und er durfte daher nicht darauf vertrauen, dass es bei der Bewilligung der Betriebsprämie für diese Fläche verbleibt.

    Wegen entgegenstehender, vorrangiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen in Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 kann sich der Kläger gegenüber der Teilrücknahme des in Höhe des gekürzten Betrages rechtswidrigen Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51, und Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 54 ebenfalls zu Art. 73 Abs. 4 Unterabs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-61/09

    Landkreis Bad Dürkheim - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    Flächen gehören dann zum Betrieb des Landwirtes, wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten (vgl. zum gleichlautenden Art. 2 Buchst. b Verordnung (EG) Nr. 1782/2003: EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 52 ff., 58).

    Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O. Rn. 61 f.; Nds. OVG, Urt. v. 20.12.2011 - 10 C 174/09 -, juris Rn. 70).

    Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis, das auch nicht entgeltlich sein muss, frei gestalten (EuGH, Urt. v. 14.10.2010, a.a.O., Rn. 55, 71; Nds. OVG, a.a.O., juris Rn. 70).

    Die Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss dabei - jedenfalls auch - im Namen und für Rechnung des Betriebsinhabers erfolgen (vgl. EuGH, Urt. v. 14.10.2010 - C-61/09 -, juris Rn. 69, 71; Nds. OVG, Urt. v. 20.12.2011 - 10 C 174/09 -, juris Rn. 75).

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2007 - 10 LA 233/05

    Anspruch eines Begünstigten gemeinschaftsrechtlicher Agrarförderung auf

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    In Fällen der Bewilligung einer Vergünstigung im Sinne des § 6 MOG - wie hier - trägt gemäß § 11 MOG, soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, der Begünstigte die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt (Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist nach § 11 MOG von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

  • VG Lüneburg, 17.01.2018 - 1 A 6/16

    Cross Compliance; Cross-Compliance-Verstoß; Pflanzenschutz; Pflanzenschutzmittel

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    Die Betriebsprämie unterfällt als flächenbezogene Beihilfe und Direktzahlung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g und Nr. 2 MOG dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 23; VG Lüneburg, Urt. v. 17.1.2018 - 1 A 6/16 -, juris Rn. 19).

    Danach ist die Rücknahme zwingend, soweit die Bewilligung rechtswidrig ist oder nachträglich rechtswidrig geworden ist und ihrer Rücknahme kein nach Art. 80 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urt. v. 20.8.2013 - 10 LC 113/11 -, juris Rn. 51 f.) entgegensteht (Nds. OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 70; VG Lüneburg, Urt. v. 17.1.2018 - 1 A 6/16 -, juris Rn. 20).

  • BVerwG, 16.09.2015 - 3 C 11.14

    Betriebsprämie; Zahlungsanspruch; zusätzlicher betriebsindividueller Betrag;

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    Der Irrtum muss im Verantwortungsbereich der Behörde liegen (BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16, und Urt. v. 1.10.2014 - 3 C 31.13 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60).
  • VG Regensburg, 11.04.2018 - RN 5 K 18.525

    Rücknahme von bewilligten und ausgezahlten landwirtschaftlichen Förderungen

    Auszug aus VG Lüneburg, 19.02.2019 - 8 A 57/19
    Auch insoweit richtet sich der Vertrauensschutz wiederum nach dem insoweit abschließenden Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 (vgl. auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 11.4.2018 - RN 5 K 18.525 -, Rn. 54; VG Lüneburg, Urt. v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 57).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-684/13

    Demmer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik

  • EuGH, 02.07.2015 - C-422/13

    Wree - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik -

  • OVG Niedersachsen, 17.01.2012 - 10 LB 8/12

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Flächenzahlungen gem. Art. 49 Abs. 4 UAbs. 1

  • OVG Niedersachsen, 21.03.2017 - 10 LC 39/16

    Betriebsindividueller Betrag; Betriebsprämie; Futterfläche; Herabsetzung;

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2014 - 10 LB 94/13
  • VG Lüneburg, 02.03.2020 - 1 A 151/19

    Betriebsprämie; Ersttäter; Ersttäterprivileg; Fernerkundung; Günstigkeitsprinzip;

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

    Macht ein Betriebsinhaber - wie hier der Kläger - objektiv unrichtige Angaben im Antrag, so ist die Unrichtigkeit, die zur Gewährung einer zu hoch bemessenen Beihilfe führt, nicht dem Verantwortungsbereich der Behörde, sondern der Sphäre des Betriebsinhabers zuzurechnen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.11.2013 - 10 LB 57/12 -, juris Rn. 60; Urt. v. 17.1.2012 - 10 LB 8/12 -, juris Rn. 43; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 37).

    Art. 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 regelt unionsrechtlich den gegebenenfalls einer Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutz abschließend (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 31.3.2016 - 10 LB 68/14 -, juris Rn. 110; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 38).

  • VG Cottbus, 11.05.2021 - 3 K 573/16
    Die Beihilfefähigkeit von - landwirtschaftlich genutzten - Flächen für einen Betrieb setzt demnach objektiv kumulativ voraus, dass der anspruchsberechtigte Betriebsinhaber rechtlich über die Fläche am Stichtag 15. Mai des Antragsjahres verfügte und er darauf hinreichend selbständig seine von ihm geltend gemachte landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte (VG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 2019 - 8 A 57/19 - juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juli 2015 - C-684/13 - juris Rn. 58, 73).

    Maßgeblich ist danach, dass der Betriebsinhaber die angemeldeten Flächen genau an diesem Stichtag tatsächlich landwirtschaftlich genutzt haben muss (VG Lüneburg, Urteile vom 19. Februar 2019 - 8 A 57/19 - juris Rn. 27; vom 18. Januar 2018 - 1 A 131/15 - juris Rn. 40; vgl. zur gleichlautenden Bestimmung in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1782/2003 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008: OVG Niedersachsen, Urteil vom 20. Mai 2014 - 10 LB 94/13 - juris Rn. 39).

  • VG Lüneburg, 12.05.2020 - 1 B 45/19

    Basisprämie; Basisprämie (Zahlungsansprüche); Betriebsinhaber; Bewirtschaftung;

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).
  • VG Lüneburg, 01.09.2023 - 1 A 79/20

    Direktzahlungen; Wirtschaftliches Risiko der landwirtschaftlichen Tätigkeit;

    Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Urt. d. erk. Kammer v. 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).
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   VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19   

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https://dejure.org/2019,46977
VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19 (https://dejure.org/2019,46977)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18.11.2019 - 8 A 57/19 (https://dejure.org/2019,46977)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 18. November 2019 - 8 A 57/19 (https://dejure.org/2019,46977)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - Nr. 30696/09 -, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 - Nr. 45603/05 - Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 98).

    Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, die mit einer besonderen Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 105) oder besonderen Merkmalen in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25) verbunden ist, kann durch Erklärungen des aufnehmenden Staates über sein beabsichtigtes Vorgehen entgegengewirkt werden.

    Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist bei dem Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für drohende Konventionsverstöße die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 99) - insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris, Rn. 5).

    Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 - Nr. 15636/16 -, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Asylantragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, juris, Rn. 89).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).

    Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 98).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Fall einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 93).

    Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 90 f.).

    Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 - C-163/17 -, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, Rn. 86 und 88).

  • BVerfG, 08.05.2017 - 2 BvR 157/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Abschiebung nach Griechenland

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 21).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

    Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist bei dem Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für drohende Konventionsverstöße die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 99) - insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris, Rn. 5).

    Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16 a. E.).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 9).

    Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris, Rn. 11).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 16 ff.).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr, die mit einer besonderen Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 105) oder besonderen Merkmalen in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris, Rn. 25) verbunden ist, kann durch Erklärungen des aufnehmenden Staates über sein beabsichtigtes Vorgehen entgegengewirkt werden.
  • BVerwG, 29.06.2009 - 10 B 60.08

    Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 , 3

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Der Wert des Antrags zu der Anfechtung des Abschiebungsverbotes beläuft sich auf die Hälfte des Werts der - später zurückgenommenen - Anfechtung der Antragsablehnung als unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 - 10 B 60/08 -, juris, Rn. 9).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 602/15

    Vorläufige Untersagung der Abschiebung einer somalischen Familie mit Kleinstkind

    Auszug aus VG Magdeburg, 18.11.2019 - 8 A 57/19
    Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist bei dem Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für drohende Konventionsverstöße die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 - Nr. 29217/12 -, HUDOC, Rn. 99) - insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 - 2 BvR 602/15 -, juris, Rn. 5).
  • EGMR, 28.06.2016 - 15636/16

    N.A. AND OTHERS v. DENMARK

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2018 - 3 L 114/18

    Systemische Schwachstellen in Italien; Überstellung von Familien; Anforderungen

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • BVerfG, 31.07.2018 - 2 BvR 714/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung bzgl

  • BVerfG, 25.04.2018 - 2 BvR 2435/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im Asylverfahren wegen

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • BVerfG, 21.04.2016 - 2 BvR 273/16

    Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfordert eine aktuelle

  • EGMR, 18.06.2009 - 45603/05

    BUDINA v. RUSSIA

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2018 - 3 L 293/18

    Tagesaktuelle Berücksichtigung von Erkenntnismitteln - hier: Afghanistan

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